Aufsicht
Click here to edit.Aufsichtsebene 1: Individuelle Aufsicht (Eltern, gesetzliche Vertretung) Aufsichtsebene 1:
Die Eltern oder die gesetzliche Vertretung des Kindes bzw. die platzierende Behörde stellen sicher, dass das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist und dessen Entwicklung gefördert wird. Bevor der Einrichtung ein Betreuungsauftrag erteilt wird, klärt die einweisende bzw. die von den Eltern kontaktierte Behörde ab, ob das Leistungsangebot und die personellen Ressourcen der Einrichtung den individuellen Bedürfnissen des zu platzierenden Kindes entspricht. Die Eltern, gesetzliche Vertretung bzw. platzierende Behörde überzeugen sich aufgrund von periodisch stattfindenden Standortgesprächen vor Ort über das Wohlbefinden, die bisherige Entwicklung, den Ist-Zustand sowie die kurz- und mittelfristig geplanten Entwicklungsschritte des platzierten Kindes. Aufsichtsebene 2: Fachspezifische Aufsicht (Leitung) Aufsichtsebene 2:
Die Leitung der Einrichtung ist verantwortlich für die gesamte operative Ebene, d.h. für eine gezielte und fachlich fundierte Leistungserbringung sowie deren Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie sorgt für die Planung, Koordination, Umsetzung und Evaluation der vereinbarten Leistungen und stellt in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden und der Trägerschaft die Betreuungsqualität und das Wohlergehen der betreuten Kinder sicher. Die Leitung ist zudem verantwortlich für das frühzeitige Erkennen von individuellen oder generellen Problemen innerhalb der Einrichtung und für deren Bearbeitung. Sie informiert die Trägerschaft über Problemstellungen und Massnahmen. Sie hat die PHA sowie die Aufsichtsebenen 1 und 3 frühzeitig über alle Vorkommnisse zu orientieren, die das physische und psychische Wohl oder die Sicherheit der betreuten Kinder gefährden. Die Leitung hat die urteilsfähigen Kinder, die gesetzliche Vertretung sowie die platzierenden Behörden schriftlich über die internen und externen Beschwerdemöglichkeiten zu orientieren. Aufsichtsebene 3: Interne Aufsicht (Trägerschaft) Aufsichtsebene 3:
Die Trägerschaft trägt die Gesamtverantwortung für die Einrichtung und sorgt für das Funktionieren derselben, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung, Überprüfung und Weiterentwicklung des Betriebskonzeptes durch die Leitung und die Mitarbeitenden. Die Trägerschaft sorgt in Zusammenarbeit mit der Leitung dafür, dass ein an der Erhaltung und Verbesserung der Betreuungsqualität orientiertes Qualitätsmanagement realisiert, dokumentiert und eingehalten wird. Sie überprüft und beurteilt, ob die betreuten Kinder die im Leitbild postulierte Betreuungsqualität in der Einrichtung vorfinden und wirksam vor negativen Einflüssen geschützt sind. Sie überprüft zudem die baulichen und infrastrukturellen Erfordernisse. Die Trägerschaft regelt die Verantwortlichkeiten mit den entsprechenden Kompetenzen sowie die Kommunikation zwischen der strategischen und der operativen Ebene. Die Trägerschaft bzw. die interne Aufsicht ist verantwortlich für die Kontrolle der operativen Leitung bezüglich Leistungserbringung und deren Qualität und Wirtschaftlichkeit. Sie vereinbart mit der Leitung Veränderungs- und Entwicklungsziele und regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Abläufe für eine wirksame interne Aufsicht und Behandlung von Beanstandungen. Aufsichtsebene 4: Staatliche Aufsicht (Pflegekinder- und Heimaufsicht PHA) Aufsichtsebene 4:
Im Rahmen der periodisch durchgeführten Aufsichtsbesuche werden die für die Erteilung der Bewilligung relevanten Aspekte überprüft. Die PHA verschafft sich aufgrund von angemeldeten und unangemeldeten Kontrollbesuchen ein Urteil darüber, wie die Einrichtung organisiert ist, ob alle konzeptionellen Grundlagen und relevanten Vorgänge sachgerecht dokumentiert und kontrolliert worden sind, ob das Wohlergehen der betreuten Kinder effektiv gewährleistet wird und auf welche Weise allfällige Beschwerden behandelt werden. Ferner vergewissert sie sich, dass die Aufsichtsebenen 1 bis 3 ihre Aufgaben wahrnehmen. Diese Überprüfung geschieht einerseits durch Einblick in die von der Einrichtung geführten Akten, andererseits im Gespräch mit der Leitung, den Mitarbeitenden, Personen der Trägerschaft sowie allenfalls den betreuten Kindern. Die PHA erstellt über den Aufsichtsbesuch einen schriftlichen Bericht. Darin wird anhand bewilligungs- und qualitätsrelevanter Kriterien eine Beurteilung der Betreuungsqualität vorgenommen. Bei Mängeln können der Einrichtung Empfehlungen erteilt bzw. Anordnungen oder Massnahmen getroffen werden. Quelle: Departement für Justiz und Sicherheit https://djs.tg.ch/pflegekinder-und-heimaufsicht/kinder-und-jugendheime/aufsicht.html/4771 |